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Werkfeuerwehren

Werkfeuerwehren (WF) im Sinne des Reichsfeuerlöschgesetzes waren Feuerwehren, die der Erhöhung des Feuerschutzes in gewerblichen Einrichtungen dienten. Sie hatten die Aufgabe, jene Gefahren abzuwehren, die dem Betriebe durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer, oder durch Luftkrieg (Werksluftschutz) drohten.

Die Werkfeuerwehren standen unter staatlicher Aufsicht und mussten auch ausserhalb der Betriebszeit mindestens in der Stärke einer Gruppe (1/8 Mann) ausrückbereit sein.

Die Tätigkeit in der Werkfeuerwehr konnte entweder nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübt werden. Die Werkfeuerwehr-Mitglieder durften aber nicht gleichzeitig der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr angehören.

Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden waren oder die mit Zuchthaus bestraft worden waren, durften ebenso wie Juden nicht der Werkfeuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge durften in den Werkfeuer nicht als Vorgesetzte tätig sein.

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