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Die Freiwilligen Feuerwehren

Vom Bürgerverein zur Hilfspolizei

Die Nationalsozialisten verfolgten nach ihrer Machtübernahme das Ziel, alle wesentlichen Aufgabe des öffentlichen Lebens in die staatliche Hoheit zu übernehmen. Dazu zählten auch die Aufgaben des Feuerschutzes. Mit dem Preußischen Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 1. Januar 1934 wurde ein erster Schritt in diese Richtung unternommen. Es löste die privatrechtlichen Vereine, die die freiwilligen Feuerwehren bis dahin darstellten, auf und ließ sie als Exekutivorgane mit besonderen Aufgaben im Organisationsrahmen der Polizei neu entstehen.

Aus den Freiwilligen Feuerwehren Preußens wurde die Feuerlöschpolizei. Im Laufe der nächsten Jahre übernahmen auch die anderen Länder zumindest die wesentlichen Bestandteile des Preußischen Feuerlöschgesetzes in ihre jeweiligen Landesgesetzgebungen. Die Freiwilligen Feuerwehren gaben sich, wie die beispielsweise die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Badingen e.V. von 1934 zeigt, neue Satzungen. Das beinhaltete das Führerprinzip, die Gleichschaltung sowie die Unterstellung unter die Polizeibehörden. Ab 1936 bot auch ein Erlass des RMdI, der die nichtpreußischen Länder aufforderte, sich der preußischen Neuordnung des Feuerlöschwesens anzuschließen und auch die Feuerwehren ihres Zuständigkeitsbereich den örtlichen Polizeibehörden zu unterstellen, die dafür erforderliche Grundlage. Die Feuerwehrverbände der Länder verschickten daraufhin an ihre Mitgliedsvereine Vordrucke, die auszufüllen und an die Polizeiaufsichtsbehören zurückzusenden waren. Darüber hinaus wurden im Mai 1936 für das ganze Reich verbindliche Mustersatzungen für Freiwillige Feuerwehren erlassen.

Die rechtliche und organisatorische Neuordnung veränderte auch das äußerliche Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehren. Der Schnitt der Uniformen wurde wehrmachtsähnlich. Zu ihrer Herstellung wurde dunkelblaues Tuch verwendet. An die Stelle der verbreiteten Lederhelme trat der auch bei der Wehrmacht eingeführte Stahlhelm 34 als neue Kopfbedeckung. Die Uniformen erhielten Schulterstücke und am Koppel war das Seitengewehr zu tragen. Des Weiteren wurde die Einbindung der Wehren in den politischen Apparat immer stärker. Als Schutztruppe für Staat und Reich hatten die Freiwilligen Feuerwehren die politischen Ideale auch nach außen hin zu vertreten. Disziplin und Geschlossenheit zählten ebenso dazu wie die uniformierte Teilnahme an Aufmärschen zum 1. Mai, an den Sammlungen des Winterhilfswerks, am Tag der Polizei oder anderen staatstragenden Veranstaltungen.

Mit der staatszentrierten Ausrichtung und Politisierung der Freiwilligen Feuerwehren ging zudem die Vereinheitlichung der Ausbildung und deren Militarisierung einher. Auf den Dienstplänen standen neben der feuerwehrtechnischen Ausbildung zunehmend auch miltärische Formalausbildungen wie Exerzieren, Marsch- und Geländeübungen. Mit Erlass vom 8. Mai 1936 wurde der "Fußdienst" zum reichseinheitlichen Pflichtprogramm. Ein Jahr nach Kriegsbeginn wurden das Reglement der Exerzierordnung der Feuerwehr an das der Infanterie angepasst. Ab 1939 regelte der auf der Grundlage der Polizeidienstvorschrift (PDV) 23 entwickelte "Heimberg-Fuchs" alle Fragen der Ausbildung der Feuerwehren.

Kriegsvorbereitungen

Die kriegsvorbereitenden Zielsetzungen, die das RMdI mit dieser Neuordnung des Feuerlöschwesens verband, brachte die Präambel des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 zum Ausdruck. Darin hieß es: "die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, dass schon eine friedensmäßige Organisation herauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führungsprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführte Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht".

Auf das Rahmengesetz folgten eine ganze Reihe von Ausführungsbestimmungen und Durchführungsverordnungen. So wurden die Landesverbände der Feuerwehren aufgelöst. An ihre Stelle trat 1940 das beim Reichsführer der SS und der Polizei angesiedelte Reichsamt für Freiwillige Feuerwehren, das sich mit Fragen des inneren technischen Dienstes, der Nachwuchsgewinnung und dem normierten Geschäftsbetrieb befassen sollte. Ein weiterer Erlass vom Oktober 1939 regelte das ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auch als Volksgenosse einen guten Ruf haben müsse und jederzeit "rückhaltslos für den nationalsozialistischen Staat" einzutreten habe. Ausgeweitet wurden auch die Regeln zur Mitgliedschaft von Juden und jüdischen "Mischlingen", die garnicht bzw. nur in niederen Dienstgraden Feuerwehrangehörige werden durften.

Tatsächlich hatte aber bereits das im Juni 1936 erlassene Luftschutzgesetz die Zeichen in Richtung Feuerwehren und Kriegseinsatz gestellt. In einem vorhergehenden gemeinsamen Erlass von RMdI und RML wurden Luftschutzschulungen für Feuerwehrführer verordnet. Das Gesetz selbst verpflichtete dann die Gemeinden, die Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Polizei zur Mitwirkung beim Luftschutz. Die Freiwilligen Feuerwehren sahen sich in der Folge mit einer enormen Ausweitung ihres Ausbildungsprogramms um spezifische Inhalte des Luftschutzes konfrontiert. Das beinhaltete die Unterweisung im Umgang mit Brandbomben, Übungen von Einsatzlagen mit Kampfgasen oder den häuslichen Luftschutz. Auf technischer Ebene manifestierten sich die Kriegsvorbereitungen in der Modernisierung der feuerwehr- und luftschutztechnischen Ausrüstungen sowie im Ausbau der ländlichen Löschwasserversorgung.

Kriegsfolgewirkungen

Mit dem Voranschreiten des Krieges und dem drastisch gestiegenen Personalbedarfs der Wehrmacht und der Waffen-SS gelang es zunehmend weniger, ausreichend Kräfte für den Aufgaben des Brand- und Luftschutzes bereitzustellen. Selbst von bis dahin geltenden Tabus musste Abschied genommen werden, um den Kriegsapparat irgendwie am Laufen zu halten. Ab dem Jahre 1943 spitzte sich der Personalmangel derart zu, dass zum einen "fremdvölkische Männer" aus der Ukraine, Polen und der Tschechoslowakei sowie zum anderen Frauen als Feuerwehr-Helferinnen zum Feuerlöschdienst bei Strafandrohung zum Dienst verpflichtet wurden.

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